Logo der Deutsch-Indonesische Industrie- und Handelskammer

Indonesien senkt Mindeststammkapital für PT PMAs – eine lang erwartete Rückkehr zur früheren Marktöffnung

  • News

Der Oktober hat für internationale Unternehmen, die in Indonesien Geschäfte tätigen oder dies planen, bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Die indonesische Regierung hat das Mindeststammkapital für ausländisch gehaltene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA) um 75 % gesenkt (Verordnung Nr. 05/2025 des Ministeriums für Investitionen und nachgelagerte Industrie). Zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Registrierung beträgt das Mindeststammkapital pro Gesellschaft nunmehr nur noch 2,5 Milliarden IDR (ca. 130.000 Euro) statt bisher 10 Milliarden IDR (ca. 520.000 Euro).

Event LUTHER Legal Insight October 2025

Der Oktober hat für internationale Unternehmen, die in Indonesien Geschäfte tätigen oder dies planen, bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Die indonesische Regierung hat das Mindeststammkapital für ausländisch gehaltene Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Perseroan Terbatas Penanaman Modal Asing – PT PMA) um 75 % gesenkt (Verordnung Nr. 05/2025 des Ministeriums für Investitionen und nachgelagerte Industrie). Zum Zeitpunkt der Gründung bzw. Registrierung beträgt das Mindeststammkapital pro Gesellschaft nunmehr nur noch 2,5 Milliarden IDR (ca. 130.000 Euro) statt bisher 10 Milliarden IDR (ca. 520.000 Euro). 

 

Nach der Veröffentlichung im indonesischen Gesetzesblatt am 2. Oktober 2025 trat die Verordnung Nr. 05/2025 in Kraft und sendet ein starkes Signal – insbesondere an ausländische Investoren, die beabsichtigen, in diesem chancenreichen Markt mit rund 280 Millionen Einwohnern eine Präsenz aufzubauen. 

 

Die bisherige Mindesthöhe von 10 Milliarden IDR galt als vergleichsweise hoch und stellte vor allem in Bereichen mit geringem Kapitalbedarf eine Hürde für ausländische Investoren dar. Zum Vergleich: In benachbarten ASEAN-Mitgliedstaaten wie Malaysia, Thailand und Singapur gelten deutlich niedrigere – teilweise gar keine – Anforderungen an das Mindeststammkapital. Die Änderung markiert damit eine Rückkehr zu den Vorgaben vor dem Jahr 2021, als die damaligen Durchführungsbestimmungen zum Omnibus-Gesetz erstmals die Mindesthöhe von 10 Milliarden IDR eingeführt hatten. 

 

Seit Einführung der Grenze von 10 Milliarden IDR bestand rechtliche Unsicherheit darüber, ob die Kapitalanforderung pro Gesellschaft oder pro Geschäftsfeld zu erfüllen ist. Die Neuregelung stellt nunmehr klar, dass (i) sich das Mindeststammkapital in Höhe von 2,5 Milliarden IDR auf die Gesellschaft insgesamt bezieht und (ii) für jedes einzelne Geschäftsfeld hingegen ein Investitionsplan in Höhe von 10 Milliarden IDR erforderlich ist. Die Abgrenzung der Geschäftsfelder erfolgt nach der indonesischen Standardklassifikation der Geschäftsfelder (Klasifikasi Baku Lapangan Usaha Indonesia – KBLI). Die Klarstellung, dass sich (i) das Mindeststammkapital und (ii) der Investitionsplan auf unterschiedliche Ebenen beziehen, schafft Rechtssicherheit. 

 

Obwohl das erforderliche Mindeststammkapital nun gesenkt wurde, findet die bisherige Vorgabe eines Investitionsplans in Höhe von mindestens 10 Milliarden IDR pro Geschäftsfeld mithin weiterhin Anwendung. Zudem muss mindestens ein Viertel des geplanten Investitionsvolumens je Geschäftsfeld als Stammkapital eingebracht werden. So benötigt eine Gesellschaft mit drei Geschäftsfeldern laut KBLI einen Investitionsplan von 30 Milliarden IDR und ein Stammkapital von mindestens 7,5 Milliarden IDR. 

 

Die Verordnung Nr. 05/2025 regelt ferner ausdrücklich, dass das Mindeststammkapital für einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten auf dem Konto der jeweiligen Gesellschaft verbleiben muss, es sei denn es wird verwendet zum Erwerb von Vermögenswerten, zum Gebäudebau oder zum operativen Betrieb. 

 

Insgesamt wurden die Markteintrittsbarrieren für ausländische Investoren – insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen – erheblich gesenkt. Diese können ihre Geschäftstätigkeit in Indonesien nun mit einer geringeren Anfangsinvestition aufnehmen. Die Neuregelung dürfte insbesondere für service- und/oder vertriebsorientierte Geschäftsmodelle ohne nennenswerte physische Vermögenswerte vorteilhaft sein. 

 

LUTHER/Phillip Kersting

In den Kategorien:

Suchen Sie etwas Anderes?

In unserem Informationszentrum finden Sie aktuelle Neuigkeiten, Downloads, Videos, Podcasts...

Zum Info Hub